Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Hohe Tanne GmbH

Hohe Tanne GmbH
Hohe Tanne Nr. 7
98701 Großbreitenbach

§1 Geltungsbereich, Begriffsdefinition

1.        Nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen sowie Leistungen von Hohe Tanne GmbH (im folgenden HT genannt). Im Folgenden wird der Vertragspartner als Kunde bezeichnet, ungeachtet der Art des Vertrages und des jeweiligen Standes der Geschäftsbeziehung.

2.       Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen von HT abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HT nicht an, es sei denn, HT stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Geschäftsbedingungen von HT gelten auch dann, wenn HT in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von HT abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt bzw. HT diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn HT sich auf ein Schreiben bezieht, dass Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten enthält oder auf dieses verweist. Inbezugnahme oder Verweis ist keine Einverständniserklärung bezüglich der Geltung anderer Geschäftsbeziehungen.

3.       Alle Vereinbarungen, die zwischen HT und dem Kunden getroffen werden, sind – im beiderseitigen Interesse, um Unklarheiten zu vermeiden – schriftlich niederzulegen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Kunden eingebracht werden, gelten so lange als abgelehnt, als HT diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt hat.

4.       Die Geschäftsbedingungen von HT gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines nochmaligen gesonderten Hinweises bei Folgevertragsabschlüssen bedarf, es sei denn, es soll eine geänderte Fassung einbezogen werden.

5.       Die Geschäftsbedingungen von HT gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§2 Angebot -Vertragsschluss

1.       Alle Angebote von HT sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind oder eine konkrete Annahmefrist enthalten. Für Waren ab Lager behält HT sich den Zwischenverkauf vor.

2.       In der Regel erfolgen erste Angebote unentgeltlich. Folgeangebote zum gleichen Projekt werden nur dann ohne Kosten abgegeben, wenn ein Auftrag zwischen HT und dem Kunden wirksam zustande kommt.

3.       Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann HT innerhalb von10 Werktagen nach Eingang der Bestellung bei HT annehmen.

4.       Die Wirksamkeit des Vertrages (Annahme des Auftrages, Verpflichtung zur Lieferung) tritt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch HT ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten und den Lieferumfang maßgebend ist. Gefaxte, gemailte, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von HT.

5.        Die zu dem Angebot oder in Projektbesprechungen seitens HT präsentierten oder gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, konstruktive Entwürfe, formulierte Ideen und Eigenschaftsbeschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, CAD Dateien, neue Technologieerörterungen oder Schaltpläne beschreiben nur branchenübliche Annäherungswerte und bis dato ungeprüfte Ideen, soweit sie nicht ausdrücklich seitens HT als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen oder Ideen behält sich HT bis auf Widerruf Eigentum und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Derartige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HT zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich vollständig zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten. Ein Garantieanspruch des Kunden oder dessen Unterkunden auf das Vorhandensein von Eigenschaften besteht nicht, solange diese nicht seitens HT schriftlich und eindeutig zugesichert wurden.

6.        Für Fehler, die sich aus dem vom Kunden eingereichten Unterlagen, Mustern oder dergleichen ergeben, haftet HT nicht. Dies trifft auch zu, wenn die vom Kunden vorgelegten Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. HT ist dem Kunden gegenüber nicht verpflichtet, die zugesandten Muster, Unterlagen oder Ähnliches auf solche Schutzrechte Dritter, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Sollte sich für HT trotzdem eine Haftung ergeben, so hat der Kunde HT schadlos zu halten.

7.       Irrtümer, wie beispielsweise Kalkulations- oder Schreibfehler in den von HT zugesandten Unterlagen wie Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen etc., binden HT nicht.

8.       Der Kunde muss jederzeitige Konstruktions- und Formänderungen durch HT hinnehmen, solange diese Änderungen zumutbar und nicht grundlegend sind. Zu Änderungen an bereits gelieferten Produkten ist HT nicht verpflichtet.

§3 Preisstellung

1.        Aufträge werden zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.

2.        Die Preise von HT gelten „ab Werk“ (EXW nach INCOTERMS), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.        Die Preise von HT sind damit Nettopreise ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten.

4.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisangaben von HT eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu bezahlen.

5.        Die Preise von HT gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung des Kunden Zeichnungen, Dateien oder Muster übergeben und beauftragt, die eine höhere Bearbeitung bzw. einen höheren Qualitätssicherungsaufwand erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt HT eine Preiserhöhung vorbehalten.

6.        Staffelpreise gelten wie angeboten, artikelgebunden und vorgangsbezogen. Fällt eine Kundenbestellung zwischen zwei Staffelmengen, so gilt automatisch der höhere Preis der niedrigeren Staffel. Kulanzentscheidungen in Stückzahlgrenzbereichen müssen separat und schriftlich vereinbart werden.

7.        Der Mindestbestellwert eines Auftrages muss mindestens 100,-€ betragen. Bestellungen darunter können aus aufwandstechnischen Gründen nur akzeptiert werden, wenn der Auftrag an ähnliche zeitgleich platzierte Aufträge desselben Kunden gebunden ist. Für Lieferungen ab Lager gilt ein Mindestbestellwert von 25,-€.

8.        Die Angebotspreise entsprechen den im Zeitpunkt des Angebots geltenden Einkaufspreise. Es bleibt HT vorbehalten im Falle der Erhöhung dieser Einkaufspreise während der Vertragsdauer diese Erhöhung nach schriftlicher Bekundung anteilig an den Kunden weiter zu berechnen.

9.        Bei der Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen kann im Rahmen der Einfahrkurve und Erprobung beim Kunden aus technologischen Gründen eine Anpassung des Preises erforderlich werden. Hierzu werden sich die Vertragspartner verständigen. Kommt keine Einigung zu Stande, ist HT berechtigt, eine Änderung unter Plausibilisierung einseitig im Rahmen billigen Ermessens vorzunehmen.

10.    Die Produktpreise von HT besitzen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine Gültigkeit von 4 Wochen.

§4 Zahlungsbedingungen

1.       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Maßgebend für das Fälligkeitsdatum ist der Zahlungseingang bei HT.

2.       Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.       Bei Teillieferungen oder einzelnen Lieferabrufen eines Gesamtauftrages ist HT berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.

4.       Die Zahlung hat durch Überweisung auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Die Annahme von Schecks und Wechseln oder sonstigen Zahlungsversprechen ist ausgeschlossen. Die Zahlungen (Gegenwert der Lieferung) gelten als bewirkt, wenn sie einem Konto von HT gutgeschrieben sind.

5.       Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Forderungen von HT ist nur zulässig mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen fälligen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

6.       Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft. Die Aufrechnung gegen die Forderungen von HT ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.

7.       Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kündigt oder hebt den Vertrag auf, hat HT Anspruch auf den Ersatz der bisher entstandenen Aufwendungen wie Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten und Zahlung der bereits erbrachten Leistungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

8.       Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist HT ab Verzugseintritt berechtigt, Verzugszinsen von 10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein höherer Schaden als 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank entstanden ist. HT ist berechtigt einen durch HT nachgewiesenen höheren Verzugsschaden ersetzt zu verlangen.

9.       Für das Erstellen von Mahnschreiben stellt HT ab der zweiten Mahnung eine Pauschale von 10,00 € in Rechnung.

10.    Zahlungsrückstände von 40 Kalendertagen ab vereinbarter Fälligkeit berechtigen HT Folgeaufträge oder weitere Lieferabrufe bis zur Zahlung einschließlich der vereinbarten Verzugszinsen zurückzuhalten oder diese Aufträge gegen Vorkasse auszuliefern.

11.    Bei Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen ist HT berechtigt, mit Vertragsschluss eine Abschlagszahlung vor dem Hintergrund der Deckung der Vorlaufkosten zu verlangen. Diese sind in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Weitere Abschlagszahlungen und der Restbetrag sind bei Mitteilung der Versandbereitschaft und mit Abnahme beim Kunden zur Zahlung fällig.

12.    Bei begründetem Anlass, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden, kann HT Vorauszahlungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. In diesen Fällen werden alle Forderungen von HT sofort fällig.

13.    Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt ist HT berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages und, sofern der gesamte Vertrag ohne diesen Teil für HT ohne Interesse ist, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten.

14.    Die Abtretung von Forderungen gegen HT an einen Dritten ist nur mit Zustimmung von HT zulässig.

§5 Lieferung und Lieferzeit

1.        Lieferungen erfolgen ab Werk Großbreitenbach.

2.        Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Kunden, dies auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt HT Art und Weg des Versandes.

3.        Liefertermine bedürfen der Schriftform und sind in der Auftragsbestätigung als unverbindliche Liefertermine unter „Termin“ ausgewiesen.

4.        Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Liefertermine ausgewiesen sind. Dies gilt auch für die Konkretisierung dieser unverbindlichen Lieferfristen in der Auftragsbestätigung. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen.

5.        Verbindliche Lieferfristen haben nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Verzugseintrittes und sind ohne gesonderte zusätzliche Bestimmung nicht als Fixgeschäft zu verstehen.

6.        Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung (z.B. durch Auftragsbestätigung).

7.        Die Lieferfrist ist mit Bereitstellung zur Abholung ab Werk und Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. mit Übergabe an den Spediteur eingehalten.

8.        Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von HT setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehören auch die rechtzeitige/ termingerechte und vollständige Anlieferung von Beistellteilen und Unterlagen durch den Kunden. Verzögert sich die Beistellung von Teilen oder Unterlagen, die zur termingerechten Fertigstellung des Auftrages von Nöten sind, so ist der verhandelte Liefertermin hinfällig und muss zwischen dem Kunden und HT neu vereinbart werden. Dasselbe tritt auch ein, wenn es nach Vertragsabschluss zu Änderungswünschen des Kunden bezüglich der Auftragsausführung, Konstruktion oder Design kommt. Desgleichen auch bei einer von HT nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

9.        Lieferverzögerungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit seinerseits hat HT nicht zu vertreten. HT gerät deshalb bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht in Verzug, wenn HT den Nachweis führt, dass die Verzögerung lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit seines Unternehmens beruht.

10.    HT haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von HT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist HT zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von HT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von HT auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. HT übernimmt keine Haftung für die Folgen der nicht rechtzeitigen Zusendung von Versandanzeigen usw.

11.    HT haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von HT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.    Unvorhergesehene Ereignisse wie Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Ereignisse höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, Naturereignisse, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und von HT nicht zu vertretende Transport- und Betriebsstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn die Gründe bei einem Lieferanten von HT eintreten. Der Kunde kann daraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. HT ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

13.    Gerät HT mit seiner Leistung in Verzug kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er HT eine schriftlich angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und bis zum Ablauf dieser von HT angenommenen Frist die Ware nicht als versandbereit angezeigt wurde.

14.    Ist die Dauer der Verzögerung nicht vorübergehend und abschätzbar und macht die Lieferung unmöglich bzw. erschwert diese wesentlich, kann der Kunde und HT schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Auch hieraus kann der Kunde keine Schadensersatzansprüche herleiten.

15.    Die Ausfuhr der gelieferten Produkte von HT in Staaten mit über die deutschen Vorschriften hinausgehenden rechtlichen Anforderungen an technische Konformität oder Herstellererklärungen ist nur mit der Zustimmung von HT zulässig.

16.    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar schriftlich anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird. Andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

17.    Ausführung: Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen und Dateien keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Eigenschaften, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach Toleranzklasse mittel, ISO 2768 -m oder Allgemeintoleranz ISO 2768 – m. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genauere Maßhaltigkeit bei der Anfrage anzugeben oder bei Bestellung zu vereinbaren.

18.    Rahmenverträge: Bei Bestellung auf Abruf gewährt HT mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Tag der Bestellung anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu liefern und zu berechnen.

19.    Annahmeverpflichtung: HT hat in jedem Falle das Recht, bei Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.

20.    Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist HT berechtigt, den HT insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

21.    Bei offensichtlich teilweise mangelhafter Lieferung hat der Kunde die mangelfreie Lieferung unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegenzunehmen. Steht die Mangelhaftigkeit in Streit, hat der Kunde die Lieferung insgesamt entgegenzunehmen.

§6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW nach INCOTERMS 2010) vereinbart. Die Gefahr geht mit Bereitstellung ab Lieferwerk, spätestens jedoch mit unserer Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzlich die Versendungskosten übernehmen.
  2. Liefern wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung „frei Haus“ oder ist Versendung auf unsere Gefahr vertraglich vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, zur Wahrung unserer Rechte gegenüber dem Transporteur bei Ablieferung äußerlich erkennbare Schäden schriftlich dem Transporteur anzuzeigen und uns eine Bescheinigung dieser Schadensanzeige unverzüglich zuzuleiten.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Wir versichern die Ware nur auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden auf dessen Kosten gegen Transportschäden.
  4. Kartonagenverpackung wird zum internen Selbstkostenpreis berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen.
  5. Kistenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit unseren Zeichen versehen, zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben.
  6. Spezielle kundenspezifische oder artikelgebundene Umlaufverpackungen bleiben auch nach Auslieferung an den Kunden im Besitz des Lieferanten (Hohe Tanne GmbH) und müssen, ist nichts anderes vereinbart, zeitnah als Leergut vom Belieferten auf eigene Kosten zurückgesendet werden.

§7 Sachmängelhaftung, Verjährung, Rügeobliegenheit

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bloßer Schriftwechsel mit unserem Unternehmen hinsichtlich behaupteter Mängel begründet keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch uns so erklärt.
  3. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Teillieferung, Nachlieferung oder Nachbesserung.
  4. Die Verantwortung für die Inhalte der durch den Kunden beizusteuernden Unterlagen hinsichtlich technischer Details trägt der Kunde selbst. Uns obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit der vom Kunden gewünschten technischen Umsetzung für den vom Kunden erstrebten Zweck.
  5. Bei Lieferung von oder Dienstleistungen an kundenspezifischen Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen ist die Abnahme (Produktionsfreigabe) durch den Kunden erforderlich, welche nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden darf. Nimmt der Kunde trotz Abnahmereife nicht ab, gilt die Abnahme nach Ablauf einer durch uns gesetzten Nachfrist als erfolgt.
  6. In Übereinstimmung mit den Spezifikationen unserer Auftragsbestätigung stehen wir für kundenspezifische Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen nur im Rahmen des technologischen und konstruktiven Standes der Technik ein. In Anbetracht der engen Zusammenarbeit mit dem Kunden bei der Anfertigung und Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apperaturen liegen Sachmängel nur vor, sofern die vereinbarte prozessorientierte Gesamtlösung nicht im Wesentlichen erreicht wird und dies nicht durch Änderungsanforderungen des Kunden während der Vertragslaufzeit bedingt ist.
  7. Der Besteller hat gekaufte Standardkomponenten (z.B. Aluminiumprofile, vertretbare nichtspezifische Baugruppen etc.) unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen drei auf den Tag der Ablieferung folgenden Werktagen, jedenfalls aber vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterveräußerung zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge in schriftlicher, fernschriftlicher oder Textform, ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns maßgeblich. Bei Ablieferung von Standardkomponenten nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) sind unverzüglich, jedenfalls aber 5 Werktage nach Entdeckung bei uns zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge in schriftlicher, fernschriftlicher oder Textform, ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns maßgeblich.
  8. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen hat unser Kunde zunächst unseren Lieferanten unter zu diesem Zweck erfolgter Abtretung der uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gerichtlichen Anspruch zu nehmen. Wir steuern hierzu alle notwendigen Informationen bei. Hat diese Inanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Abschluss durch erstinstanzliches Urteil keinen Erfolg, haften wir nachfolgend selbst gegen Rückübertragung der vorgenannten Ansprüche
  9. Soweit wir Software veräußern, gewährleisten wir, dass die überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel stellen nur gewährleistungspflichtige Fehler dar, soweit sie reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung abweichen und nicht auf Fehlern in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht durch uns gelieferten Systemteilen zurück zu führen sind. Wir sind berechtigt, zumutbare Umgehungen von Funktionalitäts- oder Anwendungsproblemen als Mängelbeseitigung aufzuzeigen.
  10. Wir übernehmen keine Gewähr, dass von uns gelieferte Software mit der vom Kunden genutzten anderen Softwarekomponenten zusammenarbeitet.
  11. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf wesentliche Mängel unserer Produkte.
  12. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Wahl des Bestellers zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde.
  13. Liegen Sachmängel vor, hat der Kunde uns für die Nacherfüllung die erforderliche Zeit, regelmäßig mindestens 14 Kalendertage, zu geben. Während dieser Zeitdauer kommt eine Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst nicht in Betracht mit Ausnahme der gesetzlichen Fälle. Unsere Nacherfüllung gilt nach dreimaligem erfolglosem Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.
  14. Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführte Selbstvornahme des Kunden oder durch den Kunden ohne unsere Genehmigung durchgeführte Inbetriebnahme oder Instandsetzungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist heben unsere Haftung wegen Sachmängelansprüchen auf.
  15. Wir kommen unserer Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz in Großbreitenbach oder am Sitz des Kunden nach. Stehen der Nacherfüllung an unserem Geschäftssitz berechtigte betriebliche Belange des Kunden (z.B. Produktionsablauf) entgegen, führen wir die Nacherfüllung am Sitz des Kunden durch. Soweit sich hieraus die Kosten der Nacherfüllung erhöhen, trägt der Kunde diesen Teil der Nacherfüllungskosten selbst.
  16. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  17. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  18. Wir haften nicht auf Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Haftung während des Verzuges oder verschuldensunabhängiger Haftung, zum Beispiel aus Produkthaftung, vor.
  19. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, anhand der uns bekannten Informationen vorhersehbaren Schaden.
  20. Haben wir aus Gefährdungshaftung Schadensersatz zu leisten, beschränkt sich die Haftungssumme auf unserer Haftpflichtpolice, deren aktuelle Höhe wir dem Kunden auf Anfrage gern mitteilen.
  21. Im Umfang dieses Ausschlusses des Schadensersatzes ist auch die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.
  22. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  23. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§8 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch künftig entstehende oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  3. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Die Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  6. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung bei Stundung uns gegenüber nicht ermächtigt. Tritt der Sicherungsfall zu Gunsten von Hohe Tanne GmbH ein, überträgt der Kunde bereits jetzt sein aus der Stundung resultierendes Sicherungseigentum gegenüber seinem Kunden gegen Aufgabe der Sicherung an der Forderung aus Weiterveräußerung an Hohe Tanne GmbH. Hohe Tanne GmbH nimmt diese Übertragung an
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Waser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  8. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht im Verzug mit Zahlungen befindet zu verarbeiten und vermischen/verbinden sowie weiter zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin ohne Verpflichtung.  Erlischt unser Eigentum nach §§ 947, 948 BGB geht das (Mit-)eigentum des Kunden an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Kunde verwahrt das (Mit)-eigentum unentgeltlich.
  9. Wird von dem Kunden die Ware weiter veräußert, so tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegenüber den Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit)-eigentums sicherungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unser Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderung und Weiterleitung für unsere Rechnung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf Widerruf berechtigt. Auf Verlangen wird uns der Kunde unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, an wen veräußert wurde und welche Forderungen hieraus offen stehen. Der Kunde wird auf Verlangen auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen ausstellen.
  10. Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
  11. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  12. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug von mehr als 25 Tagen oder der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden (Sicherungsfall), sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Ware auch ohne Fristsetzung zu verlangen.
  13. Im bloßen Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
  14. Erklären wir den Rücktritt, ist der Kunde, im Falle einer Insolvenz der Verwalter verpflichtet, die Sache umgehend herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, sind wir berechtigt, unsere rechte in einstweiligen Verfahren zu verfolgen oder Schadensersatz zu verlangen. Während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der Verwalter seine Zustimmung zur Herausgabe zu erteilen. Die Verwertung unserer Lieferung ebenso wie der sicherungsweise an uns abgetretenen Forderung durch den Kunden oder den Insolvenzverwalter ist nicht zulässig.
  15. Darüber hinaus gehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich und abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde trägt die Kosten des Zugriffs und der Wiederbeschaffung der Ware.
  16. Ausschluss einer Übersicherung: Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung.

§10 Montage und Inbetriebsetzung

  1. Die Montage und Inbetriebsetzungsarbeiten erfolgen durch uns nur aufgrund gesondert vergütungspflichtigen Auftrages sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
  2. Für jeden bereit gestellten Monteur sind die uns erwachsenen Aufwendungen nach den von uns festgelegten Montagesätzen nach aktuell gültigem Preisverzeichnis zu erstatten und die Reisekosten, Übernachtungskosten und Spesen vom Besteller zu tragen.
  3. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig notwendiges Hilfspersonal, Vorrichtungen, Materialen, Hilfsmittel und Werkzeuge bereit zu stellen und die für Montage/Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten zu leisten. Für die Aufbewahrung der durch uns bereit gestellten Geräte und Materialien sind geeignete verschließbare Räume bereit zu stellen.
  4. Der Kunde trägt die Gefahr einschließlich Transportgefahr hinsichtlich aller von uns zur Montage/Inbetriebsetzung bereitgestellten oder eingesetzten Geräte und Materialien.
  5. Für Schäden im Zusammenhang mit der Montage und Inbetriebsetzung an sonstigen Eigentum des Kunden haften wir nur anhand des Haftungsmaßstabes nach § 7.

§11 Nutzungsrecht und Software

  1. Soweit im Lieferumfang inbegriffen, erwirbt der Kunde an Hardwaresteuerung Eigentum unter dem Vorbehalt des § 8 vor.
  2. Hinsichtlich der Software behalten wir uns unser Urheberrecht vor. Der Besteller erhält lediglich eine einfache, nicht ausschließliche und durch ihn nicht übertragbare Nutzungslizenz. Die Nutzungsbefugnis beginnt ab vollständiger Zahlung.
  3. Die Software darf ausschließlich in der Steuerung für die sie erworben wurde und nur auf der Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Vervielfältigung, Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung) und Erweiterung sowie sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der § 69 d) und 69 e) UrhG gestattet.
  4. Der Quellcode wird durch uns nicht überlassen, es sei denn dies ist ausdrücklich vergütungspflichtiger Bestandteil des Auftrages.

§12 Geistiges Eigentum

  1. Alle Ideen, Verbesserungsvorschläge, optimierte oder neue Verfahren, die seitens Hohe Tanne GmbH dazu beitragen, einen Gegenstand innovativer und marktgerechter herzustellen, auch Ideen zu verbesserten oder neuen Vorrichtungen und Sondermaschinen bzw. diese hergestellten Sachen selbst, die der kostenoptimierten Herstellung, der designtechnischen Neugestaltung und damit der Verbesserung von Artikeln, Bau- und Produktgruppen, Technologien oder Ähnlichem dienen, bleiben Eigentum des Entwicklers/Lieferanten (Hohe Tanne GmbH), auch wenn sie Bestandteil von Kundenprojekten sind. Anderes bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Das geistige Eigentum bzw. das entwickelte Know-how geht auch dann nicht auf den Kunden über, wenn Artikel oder Baugruppen, die nach diesen Neuerungen gefertigt wurden, bereits an den Kunden geliefert wurden. Die Weitergabe dieser Informationen seitens des Kunden an andere Lieferanten (nicht Hohe Tanne GmbH) ist diesem aufs strengste untersagt.
  3. Know-How-Schutz eigene Produkte
  4. Nachnutzungen seitens des Kunden sind mit Hohe Tanne GmbH abzusprechen und kostenseitig zu verhandeln.
  5. Dies Punkt §10 gilt auch, wenn keine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde.

§13 Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Erfüllungsort

  1. Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem gewerblichen Sitz zu verklagen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist Ilmenau, Landkreis Arnstadt-Ilmenau, Land Thüringen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Leistungs- und Erfolgsort unserer Leistungen ist Großbreitenbach.

§14 Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf unserer Zustimmung.
  2. Wir speichern die Daten unserer Kunden in elektronischer Form.
  3. Sofern eine der vorstehenden Klauseln unwirksam ist oder wird, so wird dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine wirksame Klausel, welche dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.